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Satzung PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Jens Kulenkampff   
22.11.2005

Satzung der

Deutsche International 14 Klassenvereinigung e.V.

(Neufassung vom 28.07. 2004)


§ 1

Die Deutsche 14 Fuß Dinghi Klassenvereinigung ist ein Zusammenschluss von Personen zur Förderung des Segelsports mit Internationalen 14 Fuß Dinghies nach den Klassenvorschriften für die "International Fourteen Foot Dinghy Class". Die Klassenvereinigung nimmt das Grundgesetz und die Ordnungsvorschriften des Deutschen Segler-Verbandes zur Kenntnis und verpflichtet sich, das Verbandsrecht des DSV zu befolgen.
Sitz der Klassenvereinigung ist Kiel.
Die Klassenvereinigung ist im Vereinsregister in Kiel eingetragen.

§ 2

Die Klassenvereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Klassenvereinigung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Klassenvereinigung dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder der Klassenvereinigung dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Klassenvereinigung erhalten. Die Klassenvereinigung darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Klassenvereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Die Tätigkeit der Organe der Klassenvereinigung ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

§ 3

Mitglieder werden können natürliche oder juristische Personen als ordentliche oder fördernde Mitglieder. Der Beitritt zur Klassenvereinigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über das Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

Der Austritt aus der Klassenvereinigung ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand gegenüber spätestens drei Monate vor Jahresende schriftlich erklärt werden. Personen, die sich in hohem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 4

Die Mitgliedschaft wird durch Austritt, Ausschluss oder Tod beendet. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei 2/3 Mehrheitsbeschluss. Er wird mit Zugang des Ausschlussbeschlusses wirksam. Die Mitgliedschaft kann nach Ausschluss wieder erworben werden, wenn 2/3 der Mitgliederversammlung einen entsprechenden Antrag unterstützt.

§ 5

Der Beitrag und die Gebührenordnung werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Zur Änderung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Jahresbeitrag ist spätestens sechzig Tage nach Aufnahme in die zu Klassenvereinigung bzw. ist der Jahresbeitrag bis spätestens 28. Februar eines jeden Geschäftsjahres zu zahlen. Andernfalls erlischt die Mitgliedschaft nach einmaliger, erfolgloser schriftlicher Mahnung auf Vorstandsbeschluss. Bei Austritt oder Ausschluss besteht die Beitragspflicht bis zum Schluss des laufenden Vereinsjahres fort. Vereins- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6

Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher ergehen und eine Tagesordnung enthalten. Es genügt, wenn Ladung nebst Tagesordnung im Rundbrief der Klassenvereinigung veröffentlicht werden. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit in dieser Satzung nicht anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sie wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer, die der Versammlung berichten und die Entlastung des Vorstandes beantragen. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Beitrag bezahlt haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

Auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 Mitgliedern hat der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 7

Der Vorstand besteht aus drei volljährigen Personen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

Die Wahl erfolgt durch Akklamation. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Wahl durch Stimmkarten oder geheime Wahl beantragen.

Jedes Mitglied des Vorstands kann den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus:
a) dem 1.Vorsitzenden,
b) dem 2.Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart .

§ 8

Die Erteilung der Messbriefe erfolgt durch den Deutschen Seglerverband.
Die Klassenvereinigung benennt dem DSV Vermesser für einen Zeitraum von 4 Jahren auf Widerruf anerkannt werden.
Die Erteilung der Segelnummern erfolgt durch die Klassenvereinigung.
Regatten der Klasse dürfen nur durch einen dem DSV angeschlossenen Verein ausgeschrieben und veranstaltet werden.

§ 9

Für die Auflösung der Klassenvereinigung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
 
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